Aus dem Recht auf Krankenbehandlung ergibt sich, dass Kosten für Arzneimittel grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Auch hier gilt – wie bei den bisher beschriebenen Therapien – das Ökonomieprinzip. Folgende Praxisbeispiele wurden wie folgt vor Gericht entschieden: Vorbeugung ist besser als Akutbehandlung: Die „vorbeugende“ Behandlung zur Reduzierung von Entzündungen ist für Patienten/Patientinnen weniger belastend und mit der Würde des Menschen besser vereinbar als auf eine Entzündung warten zu müssen, welche dann mit Antibiotika zu behandeln ist. Die Weiterbehandlung von an Krebs erkrankten Personen nach erfolgreich durchgeführter Chemotherapie zwecks Verlängerung der Dauer des Anhaltens von krankheitsfreien Perioden ist nicht nur Prävention, sondern Krankenbehandlung. Patienten/Patientinnen ist es nicht zuzumuten, „untätig“ bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann wieder einer belastenden Chemotherapie unterziehen zu müssen. Sicherheit geht vor: Patienten/Patientinnen haben einen Anspruch auf ein teureres Fertigarzneimittel, weil hier das Kontaminations- und damit Infektionsrisiko am geringsten ist. Die Kasse darf daher nicht auf von Ärzten/Ärztinnen selbst zu mischende Lösungen verweisen, selbst wenn diese kostengünstiger sind. VERSORGUNG MIT MEDIKAMENTEN Welche Arzneimittelkosten übernimmt die Krankenkasse? Für die Kostenübernahme von Arzneimitteln gibt es einen gesetzlich geregelten Erstattungskodex (EKO). Arzneimittel werden in verschiedene Bereiche eingeteilt, ähnlich einem Ampelsystem (siehe Grafik Seite 23). 22 Versorgung mit Medikamenten
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