KDS - Ihr Recht als Patient:in

WIEDEREINGLIEDERUNGSGELD Wie hoch ist das Wiedereingliederungsgeld und wann habe ich Anspruch darauf? Das Wiedereingliederungsgeld besteht aus dem Lohn für die geleistete Arbeit und aus dem erhöhten Krankengeld (60 % der Bemessungsgrundlage – siehe Seite 39) für die nicht geleisteten Stunden. Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Sie, wenn Sie sich in Wiedereingliederungsteilzeit befinden. Die Voraussetzungen sind: eine verpflichtende Beratung über Wiedereingliederung mindestens sechswöchige ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit das Arbeitsverhältnis vor Erkrankung hat ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert eine schriftliche Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in auf • eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel bzw. höchstens die Hälfte • eine Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten Theresa Anton hat vor ihrem langen Krankenstand 2.100,- Euro brutto für 38,5 Stunden pro Woche verdient. Sie möchte wieder zu arbeiten beginnen, kann allerdings aus gesundheitlichen Gründen noch nicht Vollzeit arbeiten. Sie hat die Möglichkeit, im Rahmen der Wiedereingliederung mit ihrer Chefin nach einem arbeitsmedizinisch ausgearbeiteten Plan eine Heranführung auf 38,5 Stunden pro Woche innerhalb von sechs Monaten zu vereinbaren. Dieser Plan muss auch vom chef- und kontrollärztlichen Dienst genehmigt werden: Sie beginnt mit einer Arbeitswoche von 18 Stunden (ca. 50% des Beschäftigungsausmaßes). Die Chefin zahlt anteilsmäßig für die geleisteten Stunden, während die Sozialversicherung anteilsmäßig das zustehende Krankengeld auszahlt. Nach 4 Monaten fühlt sich Theresa so fit, dass Sie auf 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche aufstockt. Damit zahlt der Dienstgeber anteilsmäßig mehr und der Krankengeldanteil wird entsprechend geringer. Die damit zur Verfügung stehende Summe im Monat wird höher. Fallbeispiel 43 Wiedereingliederungsgeld

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